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Art. 10 Verordnung zum Gesetz über die digitale Verwaltung (VDVG) - Vertretung natürlicher Personen

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Art. 10 VDVG · Vertretung natürlicher Personen

1. Der Umfang der Vertretungsbefugnis ist klar zu definieren, insbesondere hinsichtlich der betroffenen Dienstleistungen.

2. Das Vertretungsverhältnis kann jederzeit beidseitig widerrufen werden.

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