177.110
VDVGOLADIG
CH-GR
Art. 10 Verordnung zum Gesetz über die digitale Verwaltung (VDVG) - Vertretung natürlicher Personen
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Art. 10 VDVG · Vertretung natürlicher Personen
1. Der Umfang der Vertretungsbefugnis ist klar zu definieren, insbesondere hinsichtlich der betroffenen Dienstleistungen.
2. Das Vertretungsverhältnis kann jederzeit beidseitig widerrufen werden.