177.110
VDVGOLADIG
CH-GR
Art. 1 Verordnung zum Gesetz über die digitale Verwaltung (VDVG) - Auslagerung 1. Verantwortlichkeit
Auslagerung
Art. 1 VDVG · Auslagerung 1. Verantwortlichkeit
1. Die Verwaltungsbehörde, welche die Bearbeitung von Daten oder die Verwaltung von Informatiklösungen auslagert, bleibt verantwortlich für die Einhaltung der Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit.
2. Wenn die Auslagerung mehrere Behörden betrifft, ist eine hauptverantwortliche Behörde zu bestimmen.