177.100
DVGLADIG
CH-GR
Art. 9 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Nutzung
Basisdienste
Art. 9 DVG · Nutzung
1. Kantonale Verwaltungsbehörden nutzen die Basisdienste, um Dienstleistungen über das Internet anzubieten.
2. Die Regional- und Gemeindebehörden, die Gerichte und die selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten sowie andere Träger öffentlich-rechtlicher Aufgaben können die Basisdienste nutzen, um Dienstleistungen in digitaler Form anzubieten.
3. Die Regierung kann die Nutzungspflicht oder das Nutzungsrecht einschränken.