Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 9 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Nutzung

Basisdienste
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Art. 9 DVG · Nutzung

1. Kantonale Verwaltungsbehörden nutzen die Basisdienste, um Dienstleistungen über das Internet anzubieten.

2. Die Regional- und Gemeindebehörden, die Gerichte und die selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten sowie andere Träger öffentlich-rechtlicher Aufgaben können die Basisdienste nutzen, um Dienstleistungen in digitaler Form anzubieten.

3. Die Regierung kann die Nutzungspflicht oder das Nutzungsrecht einschränken.

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