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Art. 8 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Basisdienste

Basisdienste
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Art. 8 DVG · Basisdienste

1. Der Kanton beschafft die Basisdienste und stellt diese Dritten gemäss Artikel 9 Absatz 2 zur Verfügung. Die Basisdienste werden schrittweise aufgebaut.

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