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177.100 DVGLADIG CH-GR

Art. 7 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Auslagerung

Grundsätze
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Art. 7 DVG · Auslagerung

1. Überträgt eine kantonale Verwaltungsbehörde die Bearbeitung von Daten oder die Verwaltung von Informatiklösungen an Dritte, so hat sie durch Vereinbarung, Auflagen oder auf andere geeignete Weise sicherzustellen, dass

a) die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer mindestens dieselben Anforderungen hinsichtlich Datenschutz sowie Daten- und Betriebssicherheit einhält, wie sie selbst;

b) die staatliche Aufgabenerfüllung so wenig wie möglich beeinträchtigt wird, wenn die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer Abmachungen nicht einhält oder die Geschäftstätigkeiten einstellt.

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