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Art. 6 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Offene Verwaltungsdaten

Grundsätze
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Art. 6 DVG · Offene Verwaltungsdaten

1. Die kantonalen Verwaltungsbehörden stellen nicht personenbezogene Daten soweit sinnvoll und möglich als offene Verwaltungsdaten, die sie im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erheben oder erstellen und die digital gespeichert und in Sammlungen strukturiert vorliegen, zur freien Weiterverwendung zur Verfügung.

2. Nicht auf diese Weise öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen Daten, die gestützt auf andere Erlasse nicht oder nur zu restriktiveren Bedingungen veröffentlicht werden, insbesondere aufgrund von Bestimmungen über Datenschutz, Urheberrechte, Statistikgeheimnis, Steuergeheimnis, Informationsschutz, Gebühren und amtliche Register.

3. Die Daten werden unentgeltlich, zeitnah, in maschinenlesbarer Form und in einem offenen Format in öffentlich zugänglichen Netzen zur Verfügung gestellt.

4. Die Regierung kann Nutzungsbedingungen für die offenen Verwaltungsdaten festlegen.

5. Die kantonalen Verwaltungsbehörden sind nicht verpflichtet, die Daten eigens zum Zwecke der Veröffentlichung als offene Verwaltungsdaten auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Plausibilität oder in sonstiger Weise zu prüfen.

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