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Art. 5 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Zusammenarbeit

Grundsätze
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Art. 5 DVG · Zusammenarbeit

1. Der Kanton kann mit anderen Gemeinwesen und Organisationen, welche von Gemeinwesen geschaffen wurden, Vereinbarungen über die Zusammenarbeit im Bereich der Digitalisierung abschliessen, insbesondere um

a) die Interoperabilität zwischen den beteiligten Gemeinwesen und Organisationen zu gewährleisten;

b) die gemeinsame Beschaffung und den gemeinsamen Betrieb von Mitteln der Informations- und Kommunikationstechnologien zu ermöglichen.

2. Der Kanton kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die im Bereich gemäss Absatz 1 tätig sind, gründen oder sich an diesen beteiligen.

3. Er kann Organisationen gemäss Absatz 1 und Absatz 2 Aufgaben im Zusammenhang mit der gemeinsamen Beschaffung und dem gemeinsamen Betrieb von Mitteln der Informations- und Kommunikationstechnologien übertragen.

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