177.100
DVGLADIG
CH-GR
Art. 4 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Digitale Leistungserbringung
Grundsätze
Art. 4 DVG · Digitale Leistungserbringung
1. Die diesem Gesetz unterstehenden Behörden nutzen soweit sinnvoll und möglich digitale Kommunikationsmittel für die Interaktion mit natürlichen und juristischen Personen sowie anderen Behörden.
2. Sie sorgen dafür, dass Dienstleistungen in digitaler Form einfach und barrierefrei genutzt werden können. Verhältnismässige Einschränkungen sind zulässig, insbesondere aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, der technischen Machbarkeit oder der Datensicherheit.
3. Den Interessen von Personen, welche den digitalen Kanal nicht nutzen, wird angemessen Rechnung getragen.