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177.100 DVGLADIG CH-GR

Art. 3 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 DVG · Begriffe

1. In diesem Gesetz bedeuten

a) Benutzerin und Benutzer: eine natürliche Person, die über ein E-Konto verfügt;

b) E-Konto: digitales Konto zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Behörden und Gemeinwesen;

c) Dienstleistung: eine Tätigkeit oder ein Ergebnis, die oder das von einer Fachbehörde nach einem durch die Fachbehörde, die Benutzerin oder den Benutzer ausgelösten Verfahren erbracht wird;

d) Basisdienst: ein auf Informations- und Kommunikationstechnologien basierender Dienst, der eine gemeinsame, übergreifende Grundlage für andere, darauf aufbauende Dienstleistungen bildet;

e) Fachanwendung: Informatikanwendung, in welcher Fachdaten bearbeitet werden;

f) Fachdaten: geschäftsrelevante Informationen in digitaler Form, welche im Zusammenhang mit Dienstleistungen bearbeitet werden;

g) Kontodaten: Daten, die im E-Konto gespeichert sind.

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