Art. 3 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Begriffe
Art. 3 DVG · Begriffe
1. In diesem Gesetz bedeuten
a) Benutzerin und Benutzer: eine natürliche Person, die über ein E-Konto verfügt;
b) E-Konto: digitales Konto zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Behörden und Gemeinwesen;
c) Dienstleistung: eine Tätigkeit oder ein Ergebnis, die oder das von einer Fachbehörde nach einem durch die Fachbehörde, die Benutzerin oder den Benutzer ausgelösten Verfahren erbracht wird;
d) Basisdienst: ein auf Informations- und Kommunikationstechnologien basierender Dienst, der eine gemeinsame, übergreifende Grundlage für andere, darauf aufbauende Dienstleistungen bildet;
e) Fachanwendung: Informatikanwendung, in welcher Fachdaten bearbeitet werden;
f) Fachdaten: geschäftsrelevante Informationen in digitaler Form, welche im Zusammenhang mit Dienstleistungen bearbeitet werden;
g) Kontodaten: Daten, die im E-Konto gespeichert sind.