177.100
DVGLADIG
CH-GR
Art. 24 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Benutzerinnen und Benutzer
E-Government-Portal - Verantwortlichkeit
Art. 24 DVG · Benutzerinnen und Benutzer
1. Die Benutzerinnen und Benutzer sind bei der Nutzung des E-Government-Portals verpflichtet
a) die Dienstleistungen bestimmungsgemäss zu nutzen;
b) ihre Daten wahrheitsgetreu zu erfassen und zu aktualisieren;
c) ihre Zugangsdaten zum Behördenportal sorgfältig aufzubewahren und alle Vorsichtsmassnahmen zu treffen, damit keine Drittpersonen Zugang erlangen;
d) die erforderlichen technischen Massnahmen zum Schutz ihrer Informatiksysteme zu treffen.
2. Die zuständige Verwaltungsbehörde konkretisiert die Rechte und Pflichten der Benutzerinnen und Benutzer und macht sie diesen bei der Eröffnung des E-Kontos und bei jeder Änderung der Rechte und Pflichten kenntlich.