177.100
DVGLADIG
CH-GR
Art. 23 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Anbieten von Dienstleistungen über das E-Government-Portal
E-Government-Portal - Verantwortlichkeit
Art. 23 DVG · Anbieten von Dienstleistungen über das E-Government-Portal
1. Behörden, welche Dienstleistungen über das E-Government-Portal anbieten, sind verantwortlich für die Bearbeitung ihrer Daten gemäss dem jeweils anwendbaren Recht und legen den Schutzbedarf gestützt auf die Vorgaben des Datenschutzes und der Informationssicherheit fest.
2. Wenn mehrere Behörden an der Geschäftsabwicklung beteiligt sind, ist eine hauptverantwortliche Behörde zu bestimmen.