177.100
DVGLADIG
CH-GR
Art. 22 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Betrieb des E-Government-Portals
E-Government-Portal - Verantwortlichkeit
Art. 22 DVG · Betrieb des E-Government-Portals
1. Die zuständige Verwaltungseinheit stellt den administrativen Betrieb des E-Government-Portals sicher. Sie entscheidet insbesondere über die Verweigerung oder die Einschränkung des Zugangs zum E-Government-Portal oder zu einzelnen Dienstleistungen sowie über die Deaktivierung des E-Kontos.
2. Die für die Informatik zuständige Verwaltungseinheit ist verantwortlich für den technischen Betrieb, den Unterhalt und die technische Weiterentwicklung des E-Government-Portals. Sie trifft die erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz der Daten und zum Schutz vor Zugriffen durch unbefugte Dritte.