Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
177.100 DVGLADIG CH-GR

Art. 21 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Protokollierung

E-Government-Portal - Datenschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 DVG · Protokollierung

1. Die Zugriffe auf das E-Konto werden protokolliert, um den Betrieb des E-Kontos sicherzustellen und der Benutzerin oder dem Benutzer eine Übersicht über die vorgenommenen Handlungen zu ermöglichen.

2. Die Regierung regelt die Einzelheiten der Protokollierung, die Einsichtnahme in die aufgezeichneten Daten und die Dauer der Speicherung.

← Art. 20 DVG Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Gegenstand Art. 22 DVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →