177.100
DVGLADIG
CH-GR
Art. 21 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Protokollierung
E-Government-Portal - Datenschutz
Art. 21 DVG · Protokollierung
1. Die Zugriffe auf das E-Konto werden protokolliert, um den Betrieb des E-Kontos sicherzustellen und der Benutzerin oder dem Benutzer eine Übersicht über die vorgenommenen Handlungen zu ermöglichen.
2. Die Regierung regelt die Einzelheiten der Protokollierung, die Einsichtnahme in die aufgezeichneten Daten und die Dauer der Speicherung.