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Art. 20 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Identifizierungsverfahren

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Art. 20 DVG · Identifizierungsverfahren

1. Zur Erlangung einer höheren Vertrauensstufe haben die Benutzerinnen und Benutzer ein amtliches Identifizierungsverfahren zu durchlaufen.

2. Zum Zweck des Identifizierungsverfahrens kann die zuständige Verwaltungseinheit die Versichertennummer gemäss Artikel 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung mit den Registern des Bundes abgleichen.

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