177.100
DVGLADIG
CH-GR
Art. 2 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 DVG · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz gilt für die kantonalen Verwaltungsbehörden.
2. Für die Regional- und Gemeindebehörden, die Gerichte und die selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten sowie andere Träger öffentlich-rechtlicher Aufgaben gelten die Bestimmungen über die Basisdienste und das E-Government-Portal, soweit sie diese zur digitalen Erbringung von Dienstleistungen verwenden.