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Art. 2 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 DVG · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz gilt für die kantonalen Verwaltungsbehörden.

2. Für die Regional- und Gemeindebehörden, die Gerichte und die selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten sowie andere Träger öffentlich-rechtlicher Aufgaben gelten die Bestimmungen über die Basisdienste und das E-Government-Portal, soweit sie diese zur digitalen Erbringung von Dienstleistungen verwenden.

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