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Art. 19 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Verknüpfung

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Art. 19 DVG · Verknüpfung

1. Das E-Konto wird zum Bezug von Dienstleistungen mit den Fachanwendungen verknüpft. Zu diesem Zweck werden die Kontodaten mit den Daten der Fachanwendung abgeglichen. Die Verknüpfung kann die Eingabe weiterer Daten erfordern.

2. Benutzerinnen und Benutzer, die über eine anerkannte elektronische Identifizierungseinheit verfügen, können diese mit dem E-Konto verknüpfen.

3. Für die Verknüpfung können Daten im E-Konto zwischengespeichert werden.

4. Die Regierung regelt die technische Umsetzung und die Anerkennung elektronischer Identifizierungseinheiten unter Beachtung bundesrechtlicher Vorgaben.

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