Art. 17 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Kontodaten
Art. 17 DVG · Kontodaten
1. Das E-Konto enthält mindestens folgende Daten der Benutzerin oder des Benutzers
a) amtlicher Name;
b) E-Mail-Adresse;
c) Geburtsdatum;
d) Benutzername und Passwort;
e) mobile Telefonnummer;
f) eine bei der Erstellung automatisch generierte, unveränderbare und nicht-sprechende Identifikationsnummer (Konto-ID).
2. Die zuständige Verwaltungseinheit kann die Versichertennummer gemäss Artikel 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung namentlich im Zusammenhang mit dem Identifizierungsverfahren und der Verknüpfung mit den Fachanwendungen verwenden.
3. Bei der Vertretung von juristischen Personen sind zusätzlich der Firmenname und, sofern vorhanden, die Unternehmensidentifikations-Nummer (UID-Nummer) gemäss dem Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer anzugeben.
4. Weitere Personendaten können freiwillig angegeben werden.