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Art. 16 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Deaktivierung, Einschränkung und Auflösung

E-Government-Portal - E-Konto
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Art. 16 DVG · Deaktivierung, Einschränkung und Auflösung

1. Die Benutzerin oder der Benutzer kann jederzeit die Deaktivierung des E-Kontos veranlassen.

2. Der Kanton kann nach vorgängiger Mitteilung das E-Konto deaktivieren oder den Zugriff auf das E-Government-Portal oder auf einzelne über das E-Government-Portal verfügbare Dienstleistungen einschränken, wenn

a) konkrete Hinweise auf einen Missbrauch durch die Benutzerin oder den Benutzer vorliegen;

b) die Benutzerin oder der Benutzer sich seit mindestens zwei Jahren nicht mehr im E-Konto angemeldet hat.

3. Die Benutzerin oder der Benutzer kann die Reaktivierung des E-Kontos oder die Aufhebung der Einschränkung bei der zuständigen Verwaltungseinheit beantragen.

4. Die Auflösung eines E-Kontos und die Löschung der darin vorhandenen Daten wird durchgeführt

a) auf Verlangen der Benutzerin oder des Benutzers, sofern das E-Konto nicht gestützt auf Absatz 2 Litera a gesperrt oder eingeschränkt wurde; oder

b) wenn ein E-Konto während zwei Jahren deaktiviert war.

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