Art. 16 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Deaktivierung, Einschränkung und Auflösung
Art. 16 DVG · Deaktivierung, Einschränkung und Auflösung
1. Die Benutzerin oder der Benutzer kann jederzeit die Deaktivierung des E-Kontos veranlassen.
2. Der Kanton kann nach vorgängiger Mitteilung das E-Konto deaktivieren oder den Zugriff auf das E-Government-Portal oder auf einzelne über das E-Government-Portal verfügbare Dienstleistungen einschränken, wenn
a) konkrete Hinweise auf einen Missbrauch durch die Benutzerin oder den Benutzer vorliegen;
b) die Benutzerin oder der Benutzer sich seit mindestens zwei Jahren nicht mehr im E-Konto angemeldet hat.
3. Die Benutzerin oder der Benutzer kann die Reaktivierung des E-Kontos oder die Aufhebung der Einschränkung bei der zuständigen Verwaltungseinheit beantragen.
4. Die Auflösung eines E-Kontos und die Löschung der darin vorhandenen Daten wird durchgeführt
a) auf Verlangen der Benutzerin oder des Benutzers, sofern das E-Konto nicht gestützt auf Absatz 2 Litera a gesperrt oder eingeschränkt wurde; oder
b) wenn ein E-Konto während zwei Jahren deaktiviert war.