177.100
DVGLADIG
CH-GR
Art. 14 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Vertretung natürlicher Personen
E-Government-Portal - E-Konto
Art. 14 DVG · Vertretung natürlicher Personen
1. Natürliche Personen können andere Personen, welche über ein E-Konto verfügen, über das E-Government-Portal zur Vertretung für den Bezug von Dienstleistungen in ihrem Namen und auf ihre Rechnung befugen.
2. Die Regierung regelt den Nachweis der Vertretungsbefugnis.