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Art. 14 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Vertretung natürlicher Personen

E-Government-Portal - E-Konto
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Art. 14 DVG · Vertretung natürlicher Personen

1. Natürliche Personen können andere Personen, welche über ein E-Konto verfügen, über das E-Government-Portal zur Vertretung für den Bezug von Dienstleistungen in ihrem Namen und auf ihre Rechnung befugen.

2. Die Regierung regelt den Nachweis der Vertretungsbefugnis.

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