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Art. 13 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - E-Konto

E-Government-Portal - E-Konto
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Art. 13 DVG · E-Konto

1. Das E-Konto ermöglicht den Bezug von Dienstleistungen mit denselben Kontodaten. Es stellt eine genügende Identifizierung und Authentifizierung der Benutzerinnen und Benutzer sicher.

2. Für die Authentisierung sind, abhängig vom Schutzbedarf der im Zusammenhang mit der angefragten Dienstleistung bearbeiteten Daten, unterschiedliche Vertrauensstufen vorzusehen.

3. Die Regierung regelt die Einzelheiten zu den Authentisierungsverfahren und den Vertrauensstufen.

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