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Art. 12 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Nutzungskosten

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Art. 12 DVG · Nutzungskosten

1. Die Nutzung des E-Government-Portals ist für die Benutzerinnen und Benutzer kostenlos.

2. Die Kosten für anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten tragen die Benutzerinnen und Benutzer. Die Regierung kann Ausnahmen vorsehen.

3. Die Regierung kann für Leistungen oder Aufwände, die über die ordentliche Nutzung des E-Government-Portals hinausgehen, insbesondere zusätzliche Zugangsberechtigungen oder besondere technische Eingriffe, eine Gebühr vorsehen.

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