177.100
DVGLADIG
CH-GR
Art. 11 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Zweck und Aufbau
E-Government-Portal - Portal
Art. 11 DVG · Zweck und Aufbau
1. Das E-Government-Portal ermöglicht die Geschäftsabwicklung mit der Verwaltung über das Internet.
2. Für den Betrieb des E-Government-Portals ist sicherzustellen, dass
a) Benutzerinnen und Benutzer entsprechend den Anforderungen der abzuwickelnden Geschäfte authentifiziert und autorisiert werden;
b) die technische Sicherheitsinfrastruktur inklusive verschlüsselter Kommunikation zwischen Behörden sowie Benutzerinnen und Benutzern gewährleistet ist;
c) nur autorisierte Benutzerinnen und Benutzer sowie die von der zuständigen Behörde bezeichneten Personen Zugriff auf die Geschäftsfälle haben.