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Art. 11 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Zweck und Aufbau

E-Government-Portal - Portal
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Art. 11 DVG · Zweck und Aufbau

1. Das E-Government-Portal ermöglicht die Geschäftsabwicklung mit der Verwaltung über das Internet.

2. Für den Betrieb des E-Government-Portals ist sicherzustellen, dass

a) Benutzerinnen und Benutzer entsprechend den Anforderungen der abzuwickelnden Geschäfte authentifiziert und autorisiert werden;

b) die technische Sicherheitsinfrastruktur inklusive verschlüsselter Kommunikation zwischen Behörden sowie Benutzerinnen und Benutzern gewährleistet ist;

c) nur autorisierte Benutzerinnen und Benutzer sowie die von der zuständigen Behörde bezeichneten Personen Zugriff auf die Geschäftsfälle haben.

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