177.100
DVGLADIG
CH-GR
Art. 10 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Kostentragung
Basisdienste
Art. 10 DVG · Kostentragung
1. Der Kanton trägt die Kosten für den Aufbau und den Betrieb der Basisdienste.
2. Behörden, welche die Basisdienste gemäss Artikel 9 Absatz 2 zur Erbringung von Dienstleistungen nutzen, haben sich an den Kosten zu beteiligen. Die Höhe der Kostenbeteiligung richtet sich nach der Art und dem Umfang der genutzten Basisdienste.