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Art. 10 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Kostentragung

Basisdienste
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Art. 10 DVG · Kostentragung

1. Der Kanton trägt die Kosten für den Aufbau und den Betrieb der Basisdienste.

2. Behörden, welche die Basisdienste gemäss Artikel 9 Absatz 2 zur Erbringung von Dienstleistungen nutzen, haben sich an den Kosten zu beteiligen. Die Höhe der Kostenbeteiligung richtet sich nach der Art und dem Umfang der genutzten Basisdienste.

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