177.100
DVGLADIG
CH-GR
Art. 1 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 DVG · Gegenstand
1. Dieses Gesetz regelt
a) die Grundsätze der Verwaltungstätigkeit durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien;
b) die Grundlagen für die innerkantonale und interkantonale Zusammenarbeit sowie für die Zusammenarbeit mit dem Bund in diesem Bereich;
c) die Organisation, den Betrieb und die Nutzung des kantonalen E-Government-Portals unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Grundsätze.