Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
177.100 DVGLADIG CH-GR

Art. 1 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 DVG · Gegenstand

1. Dieses Gesetz regelt

a) die Grundsätze der Verwaltungstätigkeit durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien;

b) die Grundlagen für die innerkantonale und interkantonale Zusammenarbeit sowie für die Zusammenarbeit mit dem Bund in diesem Bereich;

c) die Organisation, den Betrieb und die Nutzung des kantonalen E-Government-Portals unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Grundsätze.

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