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Art. 9 Verordnung zur Finanzaufsicht über die Gemeinden (FiAV) - Finanzlageabklärung

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Art. 9 FiAV · Finanzlageabklärung

1. Das Amt führt eine nicht öffentlich zugängliche Finanzlageabklärung durch, wenn

a) offensichtlich oder mutmasslich die Tatbestände gemäss Artikel 82 Absatz 1 des Gemeindegesetzes eintreten und die Probleme nicht anderweitig lösbar sind;

b) weitere Tatbestände vorliegen, welche offensichtlich oder mutmasslich zu einem finanziellen Ungleichgewicht der Gemeinde führen.

2. Die Finanzlageabklärung enthält Aussagen darüber, ob und in welchem Ausmass die Tatbestände gemäss Artikel 82 des Gemeindegesetzes erfüllt sind und welche Massnahmen die Gemeinde zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts zu ergreifen beabsichtigt.

3. Der Massnahmenplan der Gemeinde beinhaltet insbesondere verbindliche Fristen und Massnahmen zur Sicherstellung des Haushaltsgleichgewichtes unter Einhaltung der Grundsätze der Haushaltsführung und der Rechnungslegung.

4. Das Amt kann weitere sachdienliche Informationen bei kantonalen Dienststellen beschaffen.

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