Art. 8 Verordnung zur Finanzaufsicht über die Gemeinden (FiAV) - 3. Finanzaufsichtsbericht
Art. 8 FiAV · 3. Finanzaufsichtsbericht
1. Das Ergebnis der Auswertung der Jahresrechnung wird pro Gemeinde in einem nicht öffentlichen Finanzaufsichtsbericht festgehalten.
2. Der Finanzaufsichtsbericht wird auf Verlangen dem Vorstand und der Geschäftsprüfungskommission zugestellt und erläutert. Die Zustellung erfolgt von Amtes wegen, sofern Notwendigkeit für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten gemäss Artikel 82 des Gemeindegesetzes besteht oder anderweitige erhebliche finanzhaushaltsrechtliche Mängel festgestellt werden.
3. Treten im Zuge der Auswertung der Jahresrechnung Unklarheiten, Unstimmigkeiten oder dergleichen auf, kann das Amt bei der Gemeinde zusätzliche Abklärungen vornehmen und ergänzende Unterlagen, insbesondere weitere Berichte der Geschäftsprüfungskommission oder der externen Revisionsstelle, einholen.