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Art. 7 Verordnung zur Finanzaufsicht über die Gemeinden (FiAV) - 2. Überwachung des Eingangs der Jahresrechnungen

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Art. 7 FiAV · 2. Überwachung des Eingangs der Jahresrechnungen

1. Das Amt überwacht den Eingang der Jahresrechnungen und der Prüfungsberichte hinsichtlich Einhaltung der Termine und der Vollständigkeit.

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