175.100
FIAVOVFC
CH-GR
Art. 7 Verordnung zur Finanzaufsicht über die Gemeinden (FiAV) - 2. Überwachung des Eingangs der Jahresrechnungen
Art. 7 FiAV · 2. Überwachung des Eingangs der Jahresrechnungen
1. Das Amt überwacht den Eingang der Jahresrechnungen und der Prüfungsberichte hinsichtlich Einhaltung der Termine und der Vollständigkeit.