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Art. 6 Verordnung zur Finanzaufsicht über die Gemeinden (FiAV) - d) Finanzaufsicht im Besonderen 1. allgemeine Prüfungstätigkeit

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Art. 6 FiAV · d) Finanzaufsicht im Besonderen 1. allgemeine Prüfungstätigkeit

1. Das Amt prüft, ob die Bestimmungen des Gemeindegesetzes, des Finanzhaushaltsgesetzes sowie der Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden eingehalten werden.

2. Die Prüfung erfolgt in der Regel summarisch. Dabei können die formellen und materiellen Prüfungshandlungen sowie die Prüfungsergebnisse der Geschäftsprüfungskommission beziehungsweise der externen Revisionsstelle in die Beurteilung einbezogen werden.

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