Art. 5 Verordnung zur Finanzaufsicht über die Gemeinden (FiAV) - c) Weitere Aufsicht, Unabhängigkeit
Art. 5 FiAV · c) Weitere Aufsicht, Unabhängigkeit
1. Das Amt nimmt die weitere kantonale Aufsicht über die Gemeinden wahr, soweit besondere Vorschriften nicht andere kantonale Stellen damit beauftragen. Es berät die Gemeinden in allgemeinen Verwaltungsfragen und wirkt bei der Aus- und Weiterbildung sowie bei Gemeindezusammenschlüssen mit.
2. Alle kantonalen Stellen, die Aufsichtsfunktionen wahrnehmen, informieren sich gegenseitig über wesentliche Vorkommnisse, soweit eine andere kantonale Stelle von der Angelegenheit betroffen ist.
3. Die Mitarbeitenden des Amtes dürfen weder der Geschäftsprüfungskommission oder der Revisionsstelle noch dem Vorstand einer Gemeinde angehören. Das Departement entscheidet je nach Betroffenheit des Mitarbeitenden über die Einsitzmöglichkeit in andere Behörden oder Kommissionen einer Gemeinde.