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Art. 4 Verordnung zur Finanzaufsicht über die Gemeinden (FiAV) - b) Gemeindefinanzstatistik

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Art. 4 FiAV · b) Gemeindefinanzstatistik

1. Das Amt führt eine Gemeindefinanzstatistik und veröffentlicht die Ergebnisse regelmässig auf zweckmässige Weise.

2. Das Amt kann unter Einhaltung der daten- und persönlichkeitsschutzrechtlichen Bestimmungen weitere sachdienliche Daten auswerten und veröffentlichen.

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