175.100
FIAVOVFC
CH-GR
Art. 4 Verordnung zur Finanzaufsicht über die Gemeinden (FiAV) - b) Gemeindefinanzstatistik
Art. 4 FiAV · b) Gemeindefinanzstatistik
1. Das Amt führt eine Gemeindefinanzstatistik und veröffentlicht die Ergebnisse regelmässig auf zweckmässige Weise.
2. Das Amt kann unter Einhaltung der daten- und persönlichkeitsschutzrechtlichen Bestimmungen weitere sachdienliche Daten auswerten und veröffentlichen.