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Art. 3 Verordnung zur Finanzaufsicht über die Gemeinden (FiAV) - Amt a) Finanzaufsicht

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Art. 3 FiAV · Amt a) Finanzaufsicht

1. Das Amt vollzieht im Auftrag des Departementes die Finanzaufsicht über die Gemeinden gemäss Artikel 81 ff. des Gemeindegesetzes. Es berät die Gemeinden in grundsätzlichen Fragen der Haushaltsführung und der Geschäftsprüfung. Es kann den Gemeinden Wegleitungen und ähnliche Hilfsmittel zur Verfügung stellen und die Gemeinden jederzeit zu Kontrollzwecken besuchen.

2. Die Regierung ist regelmässig in geeigneter Form über die Aufsichtstätigkeit und deren Ergebnisse zu orientieren.

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