Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.100 FIAVOVFC CH-GR

Art. 2 Verordnung zur Finanzaufsicht über die Gemeinden (FiAV) - Pflichten der Gemeinden

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 FiAV · Pflichten der Gemeinden

1. Die Gemeinden sorgen für die Führung eines geordneten Finanzhaushaltes.

2. Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei der Aufsicht verpflichtet. Sie händigen dem Amt insbesondere die für die Ausübung der Finanzaufsicht erforderlichen Unterlagen aus und erteilen ihm die hierfür notwendigen Auskünfte.

3. Die Geschäftsprüfungskommission der Gemeinde beziehungsweise deren externe Revisionsstelle prüft, ob die anerkannten Finanzhaushaltsgrundsätze eingehalten werden und das Rechnungswesen nach den massgebenden Normen geführt wird.

← Art. 1 FiAV Verordnung zur Finanzaufsicht über die Gemeinden (FiAV) - Geltungsbereich, Gegenstand, Zweck Art. 3 FiAV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →