175.100
FIAVOVFC
CH-GR
Art. 2 Verordnung zur Finanzaufsicht über die Gemeinden (FiAV) - Pflichten der Gemeinden
Art. 2 FiAV · Pflichten der Gemeinden
1. Die Gemeinden sorgen für die Führung eines geordneten Finanzhaushaltes.
2. Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei der Aufsicht verpflichtet. Sie händigen dem Amt insbesondere die für die Ausübung der Finanzaufsicht erforderlichen Unterlagen aus und erteilen ihm die hierfür notwendigen Auskünfte.
3. Die Geschäftsprüfungskommission der Gemeinde beziehungsweise deren externe Revisionsstelle prüft, ob die anerkannten Finanzhaushaltsgrundsätze eingehalten werden und das Rechnungswesen nach den massgebenden Normen geführt wird.