175.100
FIAVOVFC
CH-GR
Art. 16 Verordnung zur Finanzaufsicht über die Gemeinden (FiAV) - Beendigung oder Änderung der Intervention
Art. 16 FiAV · Beendigung oder Änderung der Intervention
1. Die Regierung beschliesst gestützt auf die Berichterstattung des Amtes die Beendigung oder die Änderung der Intervention.