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Art. 16 Verordnung zur Finanzaufsicht über die Gemeinden (FiAV) - Beendigung oder Änderung der Intervention

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Art. 16 FiAV · Beendigung oder Änderung der Intervention

1. Die Regierung beschliesst gestützt auf die Berichterstattung des Amtes die Beendigung oder die Änderung der Intervention.

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