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Art. 15 Verordnung zur Finanzaufsicht über die Gemeinden (FiAV) - c) Kuratel

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Art. 15 FiAV · c) Kuratel

1. Führen die Massnahmen im Rahmen der zweiten Interventionsstufe nicht zum Erfolg oder werden die Anordnungen der Regierung nicht befolgt, wird die betroffene Gemeinde unter Kuratel gestellt.

2. Artikel 85 des Gemeindegesetzes findet sinngemäss Anwendung.

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