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Art. 14 Verordnung zur Finanzaufsicht über die Gemeinden (FiAV) - b) Beistand mit erweiterten Interventionsbefugnissen

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Art. 14 FiAV · b) Beistand mit erweiterten Interventionsbefugnissen

1. Im Rahmen der zweiten Interventionsstufe hat die Gemeinde dem Amt ein Budget mit ausgeglichener Erfolgsrechnung sowie eine auf das Notwendige beschränkte Investitions- und Finanzplanung zur Genehmigung vorzulegen. Das Amt kann Massnahmen anordnen und Weisungen erlassen, welche die Zielsetzung der Haushaltssanierung erleichtern.

2. Beschlüsse von grösserer finanzieller Tragweite sind solche, welche nicht budgetierte Ausgaben von mehr als 10 000 Franken zur Folge haben. Sie sind vom Amt zu genehmigen.

3. Als Beschlüsse gelten im Weiteren alle Massnahmen und Rechtsakte, welche mit entsprechenden Ausgaben verbunden sind, so beispielsweise der Erlass und die Änderung kommunaler Gesetze und Verordnungen, Vertragsabschlüsse, der Beitritt zu Verbänden und Organisationen mit dauernder Kostenbeteiligung oder die Auslagerung von Gemeindeaufgaben.

4. Werden die Weisungen nicht befolgt oder erzielen die angeordneten Massnahmen keine oder zu wenig Wirkung, kann die Regierung Ersatzvornahmen verfügen. So kann sie insbesondere die Steuerfüsse und Gebührenansätze festlegen.

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