175.100
FIAVOVFC
CH-GR
Art. 13 Verordnung zur Finanzaufsicht über die Gemeinden (FiAV) - Interventionsstufen a) Beratung und Beistand
Art. 13 FiAV · Interventionsstufen a) Beratung und Beistand
1. Im Rahmen der ersten Interventionsstufe berät das Amt die Gemeinde insbesondere bei der Haushaltsführung und Rechnungslegung sowie bei Investitionsentscheiden.
2. Auf Anordnung der Regierung kann das Amt mit der Rechnungsrevision betraut werden und die Aufsicht über die Tätigkeiten des Vorstandes und der Geschäftsprüfungskommission intensivieren.