Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.100 FIAVOVFC CH-GR

Art. 13 Verordnung zur Finanzaufsicht über die Gemeinden (FiAV) - Interventionsstufen a) Beratung und Beistand

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 FiAV · Interventionsstufen a) Beratung und Beistand

1. Im Rahmen der ersten Interventionsstufe berät das Amt die Gemeinde insbesondere bei der Haushaltsführung und Rechnungslegung sowie bei Investitionsentscheiden.

2. Auf Anordnung der Regierung kann das Amt mit der Rechnungsrevision betraut werden und die Aufsicht über die Tätigkeiten des Vorstandes und der Geschäftsprüfungskommission intensivieren.

← Art. 12 FiAV Verordnung zur Finanzaufsicht über die Gemeinden (FiAV) - Geltungsbereich, Gegenstand, Zweck Art. 14 FiAV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →