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Art. 12 Verordnung zur Finanzaufsicht über die Gemeinden (FiAV) - c) Missachtung der Grundsätze der Haushaltsführung und Rechnungslegung

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Art. 12 FiAV · c) Missachtung der Grundsätze der Haushaltsführung und Rechnungslegung

1. Werden die Grundsätze der Haushaltsführung und Rechnungslegung in erheblicher Weise missachtet, kann die Regierung eine Gemeinde gestützt auf eine Finanzlageabklärung einer Interventionsstufe im Sinne von Artikel 83 des Gemeindegesetzes unterstellen.

2. Die Grundsätze der Haushaltsführung und Rechnungslegung werden in erheblicher Weise missachtet, wenn sie offensichtlich und in krasser Weise nicht oder nicht genügend beachtet werden.

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