175.100
FIAVOVFC
CH-GR
Art. 11 Verordnung zur Finanzaufsicht über die Gemeinden (FiAV) - b) Bilanzfehlbetrag
Art. 11 FiAV · b) Bilanzfehlbetrag
1. Wird ein Bilanzfehlbetrag ausgewiesen, kann die Regierung eine Gemeinde gestützt auf eine Finanzlageabklärung einer Interventionsstufe im Sinne von Artikel 83 des Gemeindegesetzes unterstellen. Der Wert wird bereinigt, sofern er nicht den allgemein gültigen Bewertungsgrundsätzen entspricht.
2. Die Voraussetzung für eine mögliche Massnahme gemäss Absatz 1 ist ebenfalls gegeben, wenn bei der Extrapolation der Entwicklung der beiden letzten Jahre innert Jahresfrist mutmasslich ein Bilanzfehlbetrag ausgewiesen würde.