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Art. 10 Verordnung zur Finanzaufsicht über die Gemeinden (FiAV) - Tatbestände a) Verschuldung

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Art. 10 FiAV · Tatbestände a) Verschuldung

1. Wird eine relative Nettoverschuldung von 5000 Franken pro Einwohner überschritten, kann die Regierung eine Gemeinde gestützt auf eine Finanzlageabklärung einer Interventionsstufe im Sinne von Artikel 83 des Gemeindegesetzes unterstellen. Der Wert wird, sofern er nicht den allgemein gültigen Bewertungsgrundsätzen entspricht, bereinigt und ins Verhältnis zum Ressourcenpotenzial gemäss der letztverfügbaren Finanzausgleichsberechnung gesetzt und entsprechend dem Ressourcenindex gesenkt oder erhöht.

2. Die Voraussetzung für eine mögliche Massnahme gemäss Absatz 1 ist ebenfalls gegeben, wenn

a) der kritische Wert bei der Extrapolation der Steigerungsrate der beiden letzten Jahre innert Jahresfrist erreicht würde;

b) geplante Ausgaben oder Einnahmenverzichte zu einem Anstieg der Nettoverschuldung auf den kritischen Wert führen.

3. Das Amt macht aufgrund seiner Beurteilung eine gefährdete Gemeinde auf ihre Verpflichtung gemäss Artikel 82 Absatz 2 des Gemeindegesetzes aufmerksam.

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