175.050
GGLCOM
CH-GR
Art. 99 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 2. Aufgaben
Regionen
Art. 99 GG · 2. Aufgaben
1. Der Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz obliegen im Wesentlichen folgende Aufgaben
a) Wahl des Regionalausschusses, sofern auf die Bestellung eines solchen nicht verzichtet wird;
b) Wahl der Geschäftsprüfungskommission;
c) Erlass von Vollzugsvorschriften für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben;
d) Genehmigung des Budgets, der Jahresrechnung und der Verpflichtungskredite;
e) Entscheid über frei bestimmbare, einmalige und wiederkehrende Ausgaben gemäss Regelung in den Statuten der Region.
2. Der Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz stehen im Übrigen alle Befugnisse zu, welche nicht durch eidgenössisches oder kantonales Recht oder durch das Recht der Region einem anderen Organ übertragen sind.