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Art. 99 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 2. Aufgaben

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Art. 99 GG · 2. Aufgaben

1. Der Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz obliegen im Wesentlichen folgende Aufgaben

a) Wahl des Regionalausschusses, sofern auf die Bestellung eines solchen nicht verzichtet wird;

b) Wahl der Geschäftsprüfungskommission;

c) Erlass von Vollzugsvorschriften für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben;

d) Genehmigung des Budgets, der Jahresrechnung und der Verpflichtungskredite;

e) Entscheid über frei bestimmbare, einmalige und wiederkehrende Ausgaben gemäss Regelung in den Statuten der Region.

2. Der Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz stehen im Übrigen alle Befugnisse zu, welche nicht durch eidgenössisches oder kantonales Recht oder durch das Recht der Region einem anderen Organ übertragen sind.

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