Art. 98 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz 1. Zusammensetzung, Weisungsrecht
Art. 98 GG · Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz 1. Zusammensetzung, Weisungsrecht
1. In der Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz nehmen die Präsidentinnen und Präsidenten der Regionsgemeinden beziehungsweise nimmt ein anderes Mitglied des Gemeindevorstandes Einsitz. Im Verhinderungsfall können sie durch ein anderes Mitglied des Gemeindevorstandes vertreten werden.
2. In Regionen mit weniger als fünf Regionsgemeinden nimmt zusätzlich wenigstens ein weiteres Mitglied des Gemeindevorstandes Einsitz. Die Stimmabgabe erfolgt durch die Gemeindepräsidentin oder den Gemeindepräsidenten beziehungsweise dort, wo diese oder dieser nicht Einsitz nimmt, durch ein anderes Vorstandsmitglied.
3. Der Gemeindevorstand kann der Gemeindevertreterin oder dem Gemeindevertreter verbindliche Weisungen erteilen.
4. Die Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz bezeichnet aus ihrer Mitte eine Vorsitzende beziehungsweise einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretende.