Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.050 GGLCOM CH-GR

Art. 98 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz 1. Zusammensetzung, Weisungsrecht

Regionen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (113 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 98 GG · Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz 1. Zusammensetzung, Weisungsrecht

1. In der Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz nehmen die Präsidentinnen und Präsidenten der Regionsgemeinden beziehungsweise nimmt ein anderes Mitglied des Gemeindevorstandes Einsitz. Im Verhinderungsfall können sie durch ein anderes Mitglied des Gemeindevorstandes vertreten werden.

2. In Regionen mit weniger als fünf Regionsgemeinden nimmt zusätzlich wenigstens ein weiteres Mitglied des Gemeindevorstandes Einsitz. Die Stimmabgabe erfolgt durch die Gemeindepräsidentin oder den Gemeindepräsidenten beziehungsweise dort, wo diese oder dieser nicht Einsitz nimmt, durch ein anderes Vorstandsmitglied.

3. Der Gemeindevorstand kann der Gemeindevertreterin oder dem Gemeindevertreter verbindliche Weisungen erteilen.

4. Die Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz bezeichnet aus ihrer Mitte eine Vorsitzende beziehungsweise einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretende.

← Art. 97 GG Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Geltungs- und Regelungsbereich Art. 99 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →