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Art. 97 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Gesamtheit der stimmberechtigten Regionseinwohnerinnen und Regionseinwohner

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Art. 97 GG · Gesamtheit der stimmberechtigten Regionseinwohnerinnen und Regionseinwohner

1. Die Gesamtheit der stimmberechtigten Regionseinwohnerinnen und Regionseinwohner bildet das oberste Organ der Region.

2. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben

a) Erlass und Änderung der Statuten, welche unter anderem das für die Mitarbeitenden geltende Personalrecht enthalten;

b) Entscheid über Vorlagen, gegen die das fakultative Referendum zustande gekommen ist;

c) Entscheid über Vorlagen und Geschäfte, welche die Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz zum Entscheid vorgelegt hat;

d) Entscheid über Initiativen im Rahmen des Zuständigkeitsbereichs;

e) Entscheid über Ausgaben, welche die Kompetenzen anderer Organe übersteigen, wobei die Statuten das fakultative Referendum vorsehen können.

3. Statutenänderungen in Bezug auf den Regionszweck und die Regionsaufgaben bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Gemeinden.

4. Für andere Erlasse und Beschlüsse ist die Mehrheit der Stimmenden erforderlich.

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