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Art. 95 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Zusammenarbeit mit anderen Regionen

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Art. 95 GG · Zusammenarbeit mit anderen Regionen

1. Die Regionen können die ihnen übertragenen Aufgaben gemeinsam erfüllen. Ohne einvernehmliche Lösung ist die einwohnermässig grösste Region für die entsprechende Organisation verantwortlich, wofür sie angemessen zu entschädigen ist.

2. Die Einzelheiten sind mittels Leistungsvereinbarung zu regeln.

3. Die Region kann bei überregionalen Aufgaben die benachbarte Region oder einzelne Gemeinden beiziehen oder konsultieren. Die beigezogenen oder konsultierten Regionen oder Gemeinden haben kein Stimmrecht.

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