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Art. 94 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Aufgabenübertragung

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Art. 94 GG · Aufgabenübertragung

1. Die Übertragung von Aufgaben durch die Gemeinden an die Region erfolgt mittels Leistungsvereinbarung, welche ausschliesslich die betreffenden Gemeinden verpflichtet. Die Zuständigkeit richtet sich nach den jeweiligen Finanzkompetenzen.

2. Die Region und die Gemeinden regeln die Voraussetzungen über die Rückübernahme einer übertragenen Aufgabe.

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