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Art. 93 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Rechtliche Stellung

Regionen
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Art. 93 GG · Rechtliche Stellung

1. Die Regionen treten im Umfang der ihnen übertragenen Aufgaben an die Stelle der betreffenden Gemeinden beziehungsweise des Kantons mit Einschluss des Rechtes, Gebühren und Beiträge zu erheben und allfällige Subventionen zu beanspruchen.

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