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Art. 92 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Grundsatz

Regionen
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Art. 92 GG · Grundsatz

1. Die Regionen dienen der wirkungsvollen Erfüllung von Aufgaben der zugehörigen Gemeinden.

2. Sie nehmen überdies nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung die ihnen vom Kanton übertragenen Aufgaben wahr.

3. Die Beschlüsse der Regionen sind verbindlich.

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