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Art. 91 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Jahresrechnung und Rechenschaftsbericht

Bürgergemeinden
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Art. 91 GG · Jahresrechnung und Rechenschaftsbericht

1. Die Bürgergemeinden haben jährlich über ihren gesamten Finanzhaushalt Rechnung abzulegen.

2. Bis Ende September des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres sind dem Departement die genehmigte Jahresrechnung und der Bericht der Geschäftsprüfungskommission zuzustellen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

PVG 2013 3 · gr (Art. 91 Abs. 2 GG)
Appealability of Municipal Merger Approval and Resolution
iess und die da- gegen erhobene Aufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführer ab- wies. Der genannte Genehmigungsbeschluss gründet auf Art. 91 Abs. 2 GG, wonach der Fusionsvertrag der beteiligten Gemeinden ausdrücklich der Genehmigung durch die Regierung bedarf, wobei deren Entsche
V 2012 10 · gr (Art. 87, 88 und 91 GG)
Municipal Merger Voting Procedure Dispute
die Urnenabstimmungen zu prüfen sind. 4. a) Materiell sind für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde speziell die Art. 87, 88 und 91 GG massgebend, welche wie folgt lauten: Art. 87 GG (Zusammenschluss - 1. Begriff) Durch übereinstimmende Beschlüsse
V 2012 10 · gr (Art. 87, 88 und 91 GG)
Challenge to Municipal Merger Voting Procedure
die Urnenabstimmungen zu prüfen sind. 4. a) Materiell sind für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde speziell die Art. 87, 88 und 91 GG massgebend, welche wie folgt lauten: Art. 87 GG (Zusammenschluss - 1. Begriff) Durch übereinstimmende Beschlüsse