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Art. 89 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Eigentum

Bürgergemeinden
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Art. 89 GG · Eigentum

1. Der Bürgergemeinde steht das Eigentum zu

a) an den der bürgerlichen Sozialhilfe dienenden Grundstücken und Anstalten, sofern die Bürgergemeinde die Aufgaben der bürgerlichen Sozialhilfe selbst wahrnimmt oder der politischen Gemeinde entsprechende Beiträge leistet;

b) an den Grundstücken, als deren Eigentümerin sie im eidgenössischen Grundbuch eingetragen ist;

c) an den Grundstücken, an denen sie anderweitig rechtsgenüglich ausgewiesene Eigentümerstellung hat;

d) an den Grundstücken, die von ihr bis zum 1. September 1874 als Bürgerlöser ausgeteilt wurden.

2. Das bürgerliche Vermögen dient ausschliesslich der Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse. Jede Ausschüttung oder Verteilung von Erträgen oder Vermögen an die Mitglieder der Bürgergemeinden ist mit Ausnahme eines Naturalnutzens von geringfügigem Wert ausgeschlossen.

3. Die Auslagerung von Vermögen der Bürgergemeinde in andere Rechtsträger als die politische Gemeinde ist nicht zulässig.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

A 2017 27 · gr (Art. 89 Abs. 3 GG)
Civil Cooperative Capital Gains Tax Liability Upheld
lich ist seit dem 1. Juli 2018 bloss noch die Auslagerung von Vermögen von der Bürgergemeinde auf die politische Ge- meinde (vgl. Art. 89 Abs. 3 GG). Aus der Beantwortung der Frage, ob in einer Gemeinde gleichzeitig sowohl eine Bürgergemeinde als auch eine bürgerliche Genossen
V 2013 10 · gr (Art. 89 Abs. 3 GG)
Challenge to Government Decree Nullifying Community Council Actions and Asset Transfer Prohibition
Regierungsratsbeschluss dahingefallen sei. Sollte der Regierungsbeschluss Bestand haben, müsse mittels Auslegung von Art. 89 Abs. 3 GG geklärt werden, ob das Vorgehen der Bürgerge- meinde X._____ korrekt gewesen sei oder nicht. Dabei vertreten die Be-
V 2013 10 · gr (Art. 89 Abs. 3 GG)
Cantonal Government Intervention Nullified by Lapsed Conditionality
Regierungsratsbeschluss dahingefallen sei. Sollte der Regierungsbeschluss Bestand haben, müsse mittels Auslegung von Art. 89 Abs. 3 GG geklärt werden, ob das Vorgehen der Bürgergemeinde X._____ korrekt gewesen sei oder nicht. Dabei vertreten die B