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Art. 87 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Organisation

Bürgergemeinden
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Art. 87 GG · Organisation

1. Organe der Bürgergemeinde sind die Bürgerinnen und Bürger, welche ihre Rechte an der Bürgerversammlung oder an der Urne ausüben, der aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Bürgervorstand und die Geschäftsprüfungskommission.

2. Die Bürgergemeinde beruft wenigstens einmal jährlich eine Bürgerversammlung ein.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

PVG 2013 3 · gr (Art. 87, 88 und 91 GG)
Appealability of Municipal Merger Approval and Resolution
d zu überprüfen. 3. . . . 4. a) Materiell sind für die Beurteilung der Verfassungsbe- schwerde speziell die Art. 87, 88 und 91 GG massgebend, welche wie folgt lauten: – Art. 87 GG (Zusammenschluss – 1. Begriff) Durch übereinstimmende Beschlüsse der beteilig
V 2012 10 · gr (Art. 87 GG)
Municipal Merger Voting Procedure Dispute
r Ge- nehmigung des Fusionsvertrages durch die Regierung und des Erwah- rungsbeschlusses durch den Grossen Rat – gemäss Art. 87 GG bereits durch übereinstimmende Beschlüsse durch die beteiligten Gemeinden entstehe. Mit der Annahme des Fusionsvertrage
V 2012 10 · gr (Art. 87 GG)
Challenge to Municipal Merger Voting Procedure
t der Genehmigung des Fusionsvertrages durch die Regierung und des Erwahrungsbeschlusses durch den Grossen Rat – gemäss Art. 87 GG bereits durch übereinstimmende Beschlüsse durch die beteiligten Gemeinden entstehe. Mit der Annahme des Fusionsvertrage