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Art. 85 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Kuratel

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Art. 85 GG · Kuratel

1. Ist die ordnungsgemässe Verwaltung einer Gemeinde nicht auf andere Weise gewährleistet, kann die Regierung eine Gemeinde unter vorübergehende Kuratel setzen und hierfür eine Kuratorin oder einen Kurator beziehungsweise eine Kuratelkommission einsetzen.

2. Die Regierung kann die Kuratel auch auf bestimmte Gebiete der Gemeindeverwaltung oder auf die Befugnisse von einzelnen Gemeindeorganen beziehungsweise Gemeindebehörden beschränken.

3. Mit der Anordnung der Kuratel gehen die Befugnisse der Gemeindeorgane beziehungsweise der Gemeindebehörden auf die Kuratorin oder den Kurator beziehungsweise auf die Kuratelkommission über.

4. Die Gemeinde hat die Kosten der Kuratel dem Kanton zu erstatten.

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